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Seite Hilfen und Anlaufstellen

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Beratungsstellen und Hilfsangebote

Du suchst die Rufnummer vom Krisentelefon für pflegende Angehörige, eine niederschwellige regionale Beratungsstelle, Hilfen zu einer Reha oder auch nur Informationen zum Thema „Ermäßigung- bzw. Befreiung von der KfZ-Steuer für Behinderte“? Dann bist du hier richtig.

Hier findet Ihr passende Arbeitshilfen.

Krisentelefone & Anlaufstellen in Notlagen

Ganz gleich, ob Sie Probleme mit dem Partner oder im Job haben oder in finanziellen Schwierigkeiten sind – in Notlagen können Sie Hilfe und professionelle Beratung erhalten.

  • Nummer gegen Kummer: Elterntelefon
  • Nummer gegen Kummer: Kinder- und Jugendtelefon
  • Hilfe-Portal und Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch
  • Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
  • Hilfetelefon Schwangere in Not
  • Frühe Hilfen: Angebote und Beratung für Eltern von Babys und Kleinkindern
  • Beratung und Unterstützung für Jungen, Männer und Väter
  • Pausentaste: Kinder und Jugendliche, die sich um ihre Familien kümmern
  • Pflegetelefon: Pflegende Angehörige
  • Deutsche Depressionshilfe
  • Finanzielle Notsituationen
  • Telefonseelsorge der Kirchen
  • Sorgentelefon Oskar vom Bundesverband Kinderhospiz
  • Medizinische Kinderschutzhotline
  • Hilfe vor Ort: Einrichtungen die in akuten Notsituationen und Krisen helfen
  • Beratungen vor Ort: für Familien, Eltern, Paare und Menschen in Krisen
  • Polizei-Notruf – 110

Hilfe für Kinder & Jugendliche in Notlagen

Kinder und Jugendliche mit Sorgen oder in Not können Rat, Hilfe und Unterstützung bei verschiedenen Beratungsangeboten online oder telefonisch bekommen. Die Beratungsangebote und Hilfen per Telefon, Chat oder Mail sind anonym und kostenfrei.

Nummer gegen Kummer: Kinder- und Jugendtelefon

Das Kinder- und Jugendtelefon der Nummer gegen Kummer ist anonym und kostenlos vom Handy und Festnetz erreichbar: 116 111

  • montags bis samstags von 14 bis 20 Uhr sowie
  • über Mail oder
  • über Chat.

Die Beraterinnen und Berater helfen bei allen Problemen, wie zu Beispiel: Stress mit Eltern, Freunden oder Mitschülern, Mobbing oder Abzocke im Internet oder in der Schule, Angst, Missbrauch, Essstörungen, Depression oder Sucht.

Ein Anruf bei der „Nummer gegen Kummer“ ist anonym und wird vertraulich behandelt. Das bedeutet auch, dass das Gespräch nicht auf der Telefonrechnung erscheint.

Jugendberatung der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. (bke)

Die bke-Jugendberatung hilft bei kleinen und großen Sorgen, zum Beispiel bei Streit und Ärger mit den Eltern, mit Freunden, in der Schule oder bei Liebeskummer. Bei der bke-Jugendberatung können sich Jugendliche mit erfahrenen Beraterinnen und Beratern oder anderen Jugendlichen austauschen. Die bke-Jugendberatung ist anonym, kostenfrei und datensicher.

Der Austausch ist möglich:

  • per Mail
  • per Einzelchat
  • in Gruppenchats
  • in verschiedenen Themen-Foren

Beratung für Kinder und Jugendliche: JugendNotmail

Kinder und Jugendliche in einer Krise können bei JugendNotmail eine vertrauliche, kostenlose und professionelle Online-Beratung bekommen. Die Beraterinnen und Berater aus den Bereichen Psychologie und Sozialpädagogik bieten Hilfe bei Themen wie Depression, Selbstverletzung, Suizidgedanken, Gewalt, Mobbing, Missbrauch, familiäre Probleme oder Essstörungen.

Die Beratung ist möglich:

  • per E-Mail
  • im Gruppenchat oder
  • in offenen Foren.

Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch für Kinder und Jugendliche

Beim Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch finden Kinder und Jugendliche Hilfe: kostenfrei, vertraulich und anonym. Das Team aus psychologisch und pädagogisch ausgebildeten Fachkräften berät zu Themen wie Miese Anmache, Mobbing in der Schule, sexueller Missbrauch, Cybermobbing, ungewollte Zusendung von Pornos, Sexting oder andere sexuelle Übergriffe.

Die Beratung ist möglich:

  • per Telefon: 0800 22 55 530 montags, mittwochs und freitags von 9 bis 14 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 15 bis 20 Uhr oder
  • per Online-Beratung über Mail oder Chat.

Pausentaste: für Kinder und Jugendliche, die sich um ihre Familie kümmern

Das Projekt Pausentaste unterstützt junge Pflegende mit gezielter Beratung und Information.

Unter der Nummer 116 111 erreichen ratsuchende Kinder und Jugendliche die Hotline von Montag bis Samstag jeweils von 14 bis 20 Uhr. Das Beratungsangebot ist kostenlos und auf Wunsch auch anonym. Auch Chat-Beratung ist möglich.

Hilfe für junge Menschen auf der Straße: Sofahopper.de

Auf Sofahopper.de finden junge Menschen Hilfe, die wohnungslos sind oder Gefahr laufen, ihre Bleibe zu verlieren. Per Chat oder per Mail gibt es Beratung bei familiären oder schulischen Sorgen, beim Umgang mit Behörden, Schulden oder gesundheitlichen Problemen. Die Beraterinnen und Berater können auch juristische Hilfe geben, unterstützen, wenn kurzfristig ein Personalausweis benötigt wird oder eine Postadresse für Briefe vom Amt. Das Angebot ist für Minderjährige und junge Volljährige bis zum 27. Geburtstag.

Beratung von jungen Menschen mit Migrationshintergrund: jmd4you

Auf jmd4you finden jungen Menschen mit Migrationshintergrund Hilfe und Beratung in verschiedenen Sprachen. Bei dem Angebot der Jugendmigrationsdienste stehen JMD-Beraterinnen und JMD-Berater für Online-Fragen zur Verfügung. Das Angebot ist kostenfrei und anonym. Zudem gibt es ein Forum zum Austausch.

Hilfen für junge Volljährige

Nach dem Kinder- und Jugendhilferecht gelten Personen zwischen 18 und 27 Jahren als „junge Volljährige“. In der Regel erhalten junge Volljährige nur bis zum vollendeten 21. Lebensjahr Hilfeleistungen – in begründeten Ausnahmefällen auch länger. Den Antrag müssen sie selbst stellen.

Hilfe für junge Volljährige soll dann gewährt werden, wenn eine Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Anhaltspunkte für einen solchen Hilfebedarf können beispielsweise sein:

  • Auftreten von einem oder mehreren Lebensereignissen, die als Belastung erlebt werden
  • Keine ausreichende Unterstützung aus dem lebensweltlichen Kontext des jungen Menschen

Der sozialpädagogische Dienst des Jugendamtes stellt den Hilfebedarf fest. Die Hilfe ist eine „Soll-Vorschrift“ und darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden. Die Art der Hilfe richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen des jungen Menschen und umfassen den Katalog der Hilfen zur Erziehung.

Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen vor Ort

Die Ehe-Familien- und Lebensberatungsstellen sind bundesweit aufgestellt und in der Regel in Trägerschaft der evangelischen oder katholischen Kirche, aber für jeden offen, unabhängig von seiner Konfession. In diesen Beratungsstellen geht es um Klärung von Lebensfragen und auch Krisen, Probleme in der Partnerschaft, Erziehungsfragen oder Gewalt in der Ehe. Die Berater unterstützen die Hilfesuchenden dabei einen geeigneten Weg aus der Krise zu finden und begleiten bei der Findung und Umsetzung von individuellen Lösungsstrategien.

Ehe- und Familienberatung - BUND

Die Ehe- und Familienberatung berät bei Fragen rund um:

  • Ehe, Partnerschaft und Familie
  • Erziehung
  • Trennung und Scheidung

Wohin wenden bei akuten Krisen?

Bei der Bewältigung von akuten Krisensituationen wie zum Beispiel Konflikten in der Partnerschaft, hilft die Paar- Beratung. Zu Erziehungsfragen oder bei Problemen in der Familie können sich Kinder und Jugendliche sowie Eltern und andere Erziehungsberechtigte an eine der über 1000 staatlichen und kirchlichen Erziehungs- und Familienberatungsstellen wenden. Die Beratung ist kostenfrei und streng vertraulich. Hier können Sie eine passende Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden.

Wohl der Kinder steht im Mittelpunkt

Sind minderjährige Kinder von einer Trennung oder einer Scheidung betroffen, beraten auch die zuständigen Jugendämter oder freie Träger der Kinder – und Jugendhilfe. Im Interesse des Wohls der Kinder und Jugendlichen und der Eltern selbst, dient die Beratung folgenden Zielen:

  • Elternverantwortung für das Kind oder den Jugendlichen bei Trennung oder Scheidung fördern und wahren

Konflikten vorbeugen

Um Eltern auf dem Weg ins Familienleben zu begleiten und ihnen Sicherheit im Umgang mit ihrem Kind zu vermitteln, gibt es eine Vielzahl von Angeboten. Dazu gehören:

  • Elternkurse
  • Eltern-Kind-Treffs
  • Beratung für junge Familien in schwierigen Lebenslagen
  • Spielkurse, Singkurse und Bewegungskurse
  • Angebote freier und kirchlicher Träger

Weitere Informationen

  • DAJEB-Beratungsführer: Beratungsstellen in Ihrer Nähe

Selbsthilfe-Kontaktstellen und Selbsthilfegruppen

Der Besuch einer Selbsthilfegruppe und der Austausch mit anderen kann für psychisch erkrankte Menschen eine große Hilfe sein. Bundesweit sind 300 Selbsthilfe-Kontaktstellen tätig, die mit ihrem Beratungsangebot auch für seelisch erkrankte oder Menschen in Lebenskrisen zuständig sind. Weitere Informationen und Kontaktdaten von Selbsthilfe-Kontaktstellen und Selbsthilfegruppen sind zu finden unter:

www.nakos.de

Familienportal des Bundesfamilienministeriums

Auf dem Familienportal informieren wir Sie darüber, welche staatlichen Familienleistungen es gibt.

Familienleistungen sind finanzielle Hilfen für Familien  wie das Kindergeld oder das Elterngeld. Dazu gehören aber auch Regelungen und Gesetze, die Familien anderweitig unterstützen. Das sind zum Beispiel der Mutterschutz oder die Elternzeit.

Beratung und Begleitung im Familienalltag

Das Elterntelefon

Für Fälle, in denen Sie sich nicht an eine Beratungsstelle wenden wollen, aber trotzdem einen Rat einholen möchten, gibt es das Elterntelefon. Ziel des Elterntelefons ist es, den verständnisvollen und partnerschaftlichen Umgang zwischen Kindern und Eltern zu fördern und zu unterstützen.

Spontane Hilfe und Unterstützung erhalten Sie unter der folgenden kostenfreien Nummer:

  • 0800 111 0 550

Telefonzeiten:

  • Montag bis Freitag: 9 bis 17 Uhr
  • Dienstag und Donnerstag: 9 bis 19 Uhr

Das Elterntelefon ist ein Angebot des Vereins Nummer gegen Kummer e.V. und wird vom Bundesfamilienministerium gefördert.

Elterncampus

Auf der Online-Plattform Elterncampus des Deutschen Roten Kreuzes können sich junge Eltern über die Themen Geburt und die Zeit danach informieren. Zudem bietet das DRK verschiedene Online-Kurse sowie einen Raum für Austausch mit der Kursleitung und anderen Eltern.

Elternbriefe

Informationen rund um die Erziehung und Entwicklung von Kindern aller Altersstufen bieten verschiedene Elternbriefe. Die Elternbriefe des Arbeitskreises Neue Erziehung (ANE) begleiten Sie von der Geburt Ihres Kindes bis zu seinem achten Lebensjahr. Sie erhalten die Briefe passend zum Alter Ihres Kindes per Post zugesendet.

Zu gesundheitlichen Themen und die Themen sowie zur Früherkennung und U-Untersuchungen informiert die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA)in Elternbriefen per E-Mail.

Hier erfahren Sie mehr zu diesen und weiteren Elternbriefen und wie Sie diese abonnieren können.

Die richtige Beratungsstelle finden

Über den Online-Beratungsführer der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.V. (DAJEB) können Sie mittels Orts- oder Postleitzahlenangabe nach einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe suchen. Aus den Bereichen Ehe-, Familien- und Schwangerschaftsberatung sind bundesweit rund 14.700 Beratungsstellen registriert. Zudem finden Sie in der Datenbank Notdienste, Frauenhäuser sowie Stellen der Krisen-, Sucht-, Schulden- oder Lebensberatung.

Bundeskonferenz für Erziehungsberatung bietet Informationen vor Ort und online

In Deutschland gibt es mehr als 1000 Erziehungs- und Familienberatungsstellen. Auf ihrer Internetseite bietet die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke) eine Beratungsstellensuche an, mit der Sie eine Einrichtung in Ihrer Nähe finden können.

Sie können zudem die Online-Beratung der bke nutzen, sich in Chats und Foren mit anderen Eltern oder Fachkräften austauschen oder eine kostenlose Einzelberatung erhalten. Das Angebot ist gebührenfrei, anonym und jederzeit abrufbar. Auch Kinder und Jugendliche können die Online-Beratung nutzen.

Neue Kraft finden in einer Kur

Unterstützung gibt es auch, wenn sie im Zusammenhang mit familiären Belastungen ein erhöhtes Risiko für bestimmte Krankheiten haben oder auch schon krank sind. Eine Kur in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes ermöglicht Müttern, Vätern oder pflegenden Angehörigen zusammen mit ihren Kindern oder auch ohne die Kinder eine Auszeit vom Alltag.

Familienerholung

Kraft tanken können Familien auch bei einem Urlaub in einer Familienferienstätte in Deutschland. Hier gibt es in den Ferienzeiten Freizeitaktivitäten und Kinderbetreuung sowie Bildungsangebote für Groß und Klein. Willkommen sind alle Familien, insbesondere aber Familien mit kleinem Einkommen und mit behinderten oder pflegebedürftigen Kindern. Bei Interesse können Sie sich gerne an die Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung wenden.

Rehabilitation für Kinder und Jugendliche

Bei bestimmten Erkrankungen können Sie für ihr Kind eine Reha-Maßnahme beantragen, um chronischen Krankheiten und langfristigen Folgen vorzubeugen. Die Kosten dafür übernimmt die Deutsche Rentenversicherung. Eine Reha zielt darauf ab, die Leistungsfähigkeit Ihres Kindes zu verbessern oder wieder ganz herzustellen, damit es wieder voll an der Schule und im Familienalltag teilnehmen kann.

Weitere Informationen zur Beantragung finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Familienbildung

Familienbildung fördert die elterliche Erziehungskompetenz. Sie soll dazu beitragen, dass Erziehung, Beziehungen und das Zusammenleben in Familien besser gelingen. Denn das Fundament für ein selbstbestimmtes Leben wird in der Familie gelegt. Eltern geben ihren Kindern Liebe, Halt und Anregungen; sie sind Vorbild und sicherer Hafen zugleich. Das fordert viele Eltern heraus. Im Familienalltag stellen sich Mütter und Väter mit jedem Entwicklungsschritt des Kindes Fragen – nicht immer finden sie Antworten in der Familie oder im Freundeskreis.

Eltern können auf ein breites Spektrum an Familienbildungs- und Beratungsangeboten von verschiedenen Institutionen und Trägern zurückgreifen. Angeboten wird eine breite Palette von Kursen, Veranstaltungen und Begegnungsmöglichkeiten.

Fachleute aus der Familienbildung vermitteln Alltagskompetenzen für verschiedene Familienphasen, wie etwa:

  • zum Elternwerden
  • zum Leben mit Klein- und Schulkindern
  • zu den Übergängen von der Familie in die erste Betreuung oder nächste Schule

Sie können Hinweise geben, wie und wo Eltern Hilfe und Beratung in Krisen oder bei Problemen finden können, zum Beispiel bei:

  • Schulden
  • Trennung der Eltern
  • Erziehungsproblemen
  • Gewalt

Weitere Themen sind:

  • Förderung der Eltern-Kind-Beziehung
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • Geburt, Elternschaft und Familienleben
  • Musische und kulturelle Bildung
  • Ernährung, Bewegung
  • Freizeitangebote

Eltern finden Angebote der Familienbildung in:

  • Familienbildungsstätten
  • Elternschulen
  • Mütterzentren
  • Familienzentren
  • Eltern-Kind-Zentren
  • Häusern der Familie
  • Mehrgenerationenhäusern

Zuständig für die Familienbildung nach § 16 Abs. 1 SGB VIII (Bundesgesetz) sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Behinderung

Der Begriff „Behinderung“ ist im Sozialgesetzbuch (SGB IX) definiert. Danach sind Menschen mit Behinderungen Personen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnes­beeinträch­tigungen haben und ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft deshalb wahrscheinlich für mehr als 6 Monate beeinträchtigt ist.

Zur gleich­berechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft können Menschen mit einer Behinderung von staatlicher Seite finanzielle Unter­stützungen im Alltag und im Arbeits­leben erhalten. Hierfür sind unterschiedliche Behörden­gänge notwendig. Der zentrale Antrag für Menschen mit Behinderungen ist der Antrag für einen Schwer­behinderten­ausweis. Dieser Ausweis zeigt den Grad der Behinderung (GdB) und kann auch Merkzeichen enthalten, die die Art der Behinderung genauer bestimmen. Der Schwer­behinderten­ausweis bildet die Grundlage für eine Vielzahl weiterer Anträge.

Schwerbehindertenausweis beantragen und Nachweis der Behinderung

Menschen mit einer Behinderung stehen zur Unterstützung eines selbst­bestimmten Lebens und zur gleich­berechtigten Teilhabe verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Um diese in Anspruch nehmen zu können, kann bei der Kommunal­verwaltung bzw. beim Versorgungs­amt ein Schwer­behinderten­ausweis sowie der Eintrag von Merkzeichen beantragt werden. In der Regel ist der Ausweis höchstens fünf Jahre gültig und kann auf Antrag verlängert werden. Zudem kann bei der Kommunal­verwaltung bzw. beim Versorgungs­amt ein Grad der Behinderung unter 50 bescheinigt werden. Mit diesen Nachweisen können in weiteren Behörden Vergünstigungen beantragt werden.

Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe

Beratung und Information

Beratungs- und Informations­angebote über die unterschiedlichen Reha­bilitations- und Leistungs­möglichkeiten werden bei jedem Kostenträger über die „Ansprechstellen“ zur Verfügung gestellt. u den Kostenträgern zählen u. a. die gesetzliche Kranken-, Renten- und Unfall­versicherung, die Agentur für Arbeit, das Integrations­amt und das Amt für Soziales. Zusätzlich unterstützen und beraten die Fachstellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabe­beratung (EUTB) Menschen mit Behinderung in allen Fragen zur Reha­bilitation und Teilhabe. Auf www.teilhabeberatung.de kann nach Beratungs­angeboten vor Ort gesucht werden.

Persönliches Budget und Sachleistungen

Bei den Kosten­trägern können Leistungen zur medizinischen Reha­bilitation, zur Teilhabe am Arbeits­leben, an Bildung und zur sozialen Teilhabe sowie unterhalts­sichernde und andere ergänzende Leistungen beantragt werden.
Leistungen zur Teilhabe können sowohl als Sach­leistungen als auch als Persönliches Budget (Geldbetrag) beantragt werden. Mit dem Persönlichen Budget können Aufwendungen, die zur Deckung des persönlichen Hilfebedarfs erforderlich sind, bezahlt werden. Dazu zählen Assistenz­leistungen wie die Unterstützung bei der Arbeit bzw. Ausbildung oder bei Behördengängen. Die einzelnen spezifischen Anträge können unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit bei jedem Kosten­träger gestellt werden. Diese sind verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen und falls sie nicht zuständig sind, diesen an den zuständigen Kosten­träger weiterzuleiten.

Steuerliche Entlastung

Menschen mit einer Behinderung können beim Finanzamt im Rahmen der Einkommen­steuererklärung steuerliche Erleichterungen beantragen. Inwieweit die individuellen steuer­rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, kann ggf. mit Hilfe einer Steuer­beratung geklärt werden. Insofern kann hier neben den Pausch­beträgen lediglich auf ausgewählte Möglichkeiten der Steuer­erleichterung verwiesen werden.

Behinderten-Pauschbetrag

Menschen mit einer Behinderung können bestimmte Ausgaben (z.B. behinderten­gerechte Umbau­maßnahmen) oder einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen und dadurch eine Steuer­ermäßigung erzielen. Anstelle der Steuer­ermäßigungen aufgrund außerge­wöhnlicher Belastungen können behinderte Menschen ab einem GdB von 20 einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser kann genutzt werden, wenn die Aufwendungen per Einzelnachweis geringer sind als der jeweilige Pauschbetrag. In welcher Höhe der Pauschbetrag berücksichtigt wird, richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Hochgradig sehbehinderte und blinde Menschen mit dem Merkmal Bl oder hilflos (Merkmal H), können einen erhöhten Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
Bei der Kommunal­verwaltung bzw. beim Versorgungsamt kann auf Antrag ein Grad der Behinderung unter 50 bescheinigt werden.

Fahrtkosten-Pauschbetrag

Einen behinderungs­bedingten Fahrtkosten-Pauschbetrag können Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und Einschränkungen der Bewegungs­fähigkeit (Merkzeichen G), Außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), Blindheit (Merkzeichen Bl) oder Hilflosigkeit (Merkzeichen H) geltend machen. Dieser Pauschbetrag wird für die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten gewährt.
Pausch­beträge können in der jährlichen Einkommen­steuer­erklärung geltend gemacht oder als elektronisches Lohn­steuer­abzugs­merkmal (ELStAM) für den monatlichen Lohn­steuer­abzug eingetragen werden.

Tatsächlich entstandene Fahrtkosten

Anstelle einer Entfernungs­pauschale können behinderte Menschen für Fahrten zur Arbeits­stelle und für Familien­heimfahrten die tatsächlich entstandenen Kosten geltend machen. Dazu muss ein Grad der Behinderung von mindestens 70 oder zwischen 50 und 70 mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) vorliegen.

Befreiung von der Hunde­steuer

Bei der Kommunal­verwaltung können schwer­behinderte Menschen einen Antrag auf Befreiung von der Hunde­steuer stellen. Das Halten von Blinden­hunden ist in der Regel von der Steuer befreit. Allerdings sind die Voraus­setzungen in jeder Kommune unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob die behinderte Person auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil sie beispiels­weise blind oder taub ist.

Finanzielle Unterstützung

Menschen mit Behinderung haben mehrere Möglichkeiten finanzielle Unterstützungen zu beantragen.

Finanzielle Leistungen der Krankenkasse

Zuzahlungsbefreiung

Überschreiten die Zuzahlungen 1 Prozent der Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr und liegt bei schwerwiegend chronisch Kranken ein Grad der Behinderung von 60 und mehr vor, kann bei der Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen für den Rest des Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung sowie die Rückerstattung bereits zu viel gezahlter Zuzahlungen beantragt werden. Als Zuzahlungen gelten z. B. die Rezeptgebühr oder die Pauschale, die zusätzlich pro Kliniktag zu zahlen ist.

Krankenfahrten

Bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung werden die Kosten einer Krankenfahrt (Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung) zu einer ambulanten Behandlung bei Menschen mit den Merkzeichen aG (außer­gewöhnlich geh­behindert), Bl (blind) oder H (hilflos) von der Kranken­kasse übernommen.

Finanzielle Leistungen von weiteren Behörden:

Blindenhilfe und Blindengeld

Blinde Menschen mit dem Merkzeichen Bl können Bundesblindenhilfe oder Landesblindengeld beim zuständigen Amt für Soziales beantragen. Dabei ist zu beachten, dass das Landesblindengeld auf die Blindenhilfe des Bundes angerechnet wird. Diese Leistungen werden zum Ausgleich der Mehraufwendungen für blinde Menschen gewährt. Die Blindenhilfe ist Teil der Sozialhilfe und daher abhängig von den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der blinden Person. Das Landesblindengeld ist eine vom Einkommen und Vermögen unabhängige pauschalierte Geldleistung.

Eingliederungshilfe

Bei den Trägern der Eingliederungshilfen, das sind häufig Städte oder Landkreise, können Eingliederungshilfen beantragt werden. Eingliederungshilfen sollen eine selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderungen fördern und können als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht werden wie zum Beispiel Behindertenfahrdienste oder „Essen auf Rädern“.

Gehörlosengeld

Menschen, die gehörlos sind, können in einigen Bundesländern (z.B. Hessen, Sachsen) Gehörlosengeld beantragen. Dieses ist einkommens- und vermögensunabhängig. Abhängig vom Bundesland ist der Antrag beim Amt für Soziales oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen. Der Betrag kann für den Mehraufwand (z.B. einen Gebärdendolmetscher) eingesetzt werden.

Grundsicherung bei Erwerbsminderung

Schwerbehinderte Menschen, die dauerhaft erwerbsgemindert sind, können beim Amt für Soziales Grundsicherung bei Erwerbsminderung beantragen. Wenn die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist, ist die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung Voraussetzung für den Bezug dieser Leistung. Die Feststellung der Erwerbsminderung erfolgt durch die Rentenversicherung. Im Antragsverfahren kann das Amt für Soziales ein Ersuchen an die Rentenversicherung stellen. Diese prüft daraufhin die Voraussetzungen zur Feststellung (die Person muss außerstande sein mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein und es muss unwahrscheinlich sein, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann).

Kindergeld

Bei der Familienkasse kann für ein Kind mit Behinderung ein Antrag auf Kinder­geld ohne Altersbeschränkung gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst versorgen kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen H für hilflos eingetragen ist.

Pflegegeld

Bei der Pflegekasse kann ein Antrag auf Pflegegeld gestellt werden. Weitere Unterstützungen im Zusammenhang mit der Pflege in der Lebenslage Pflege.

Rundfunkbeitrag

Schwerbehinderte Menschen, können abhängig vom  Merkzeichen einen Antrag auf Ermäßigung bzw. Befreiung des Rund­funk­beitrages beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stellen. So zahlen beispielsweise schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen RF einen ermäßigten Rundfunkbeitrag. Das Merkzeichen RF wird zuerkannt, wenn zum Beispiel bei einer Behinderung mit einem GdB von wenigstens 80, die Betroffenen aufgrund ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können.

Waisen- oder Halbwaisenrente

Bei den Renten­versicherungs­trägern können Waisen und Halbwaisen, die aufgrund einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen können, bis zum 27. Lebensjahr einen Antrag auf Waisen- bzw. Halb­waisen­rente stellen. Dafür muss der verstorbene Elternteil die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt haben oder zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen sein oder bis zum Tod eine Rente bezogen haben.

Wohngeld

Bei der Wohn­geld­stelle wird beim Antrag auf Wohngeld bei schwer­behinderten Menschen bei der Ermittlung des für das Wohngeld maßgeblichen Jahres­einkommens in Abhängigkeit vom Grad der Schwer­behinderung ein Freibetrag abgezogen.

Barrierefreies Wohnen

Barrierefreies Wohnen kann durch staatliche Förderungen unterstützt werden. Dafür stehen sowohl landes- als auch bundes­spezifische Mittel zur Verfügung.

Wohnraumförderung der Bundesländer

Die einzelnen Bundesländer können einen Neu- oder Umbau mit Anpassungen an die Belange von Menschen mit Behinderung mit so genannten leistungs­freien Darlehen – sprich – Zuschüssen fördern.
Die Förderung ist vom Einkommen abhängig und somit an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Der Förderantrag kann bei den Gemeinden oder dem Landkreis sowie bei den länderspezifischen Kredit- bzw. Förderinstituten gestellt werden.

Behinderungsgerechte Wohnung

Behinderte Menschen können aufgrund ihres Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeits­leben Zuschüsse oder verbilligte Darlehen erhalten, die der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungs­gerechten Wohnung in angemessenem Umfang dienen.
Jeweils abhängig von der Lebenssituation sind unterschiedliche Kostenträger zuständig.
So können zum Beispiel berufstätige Behinderte (sowie freiberuflich oder selbstständig Tätige), die weniger als 15 Jahre Beiträge in die Renten­kasse gezahlt haben, beim Integrations­amt finanzielle Förderungen beantragen.
Berufstätige Behinderte, die 15 Jahre und mehr Beiträge in die Renten­kasse gezahlt haben, können finanzielle Förderung bei der Deutschen Renten­versicherung beantragen.
Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ist der Antrag bei den zuständigen Unfall­versicherungs­trägern, dies sind in der Regel die zuständigen Berufsgenossenschaften, zu stellen.
Zudem können die einzelnen spezifischen Anträge unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit bei jedem der Kostenträger gestellt werden. Diese sind verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen und falls sie nicht zuständig sind, diesen an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten.

Außerdem kann bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Antrag auf einen Zuschuss oder einen Kredit für barriere­reduzierende Maßnahmen gestellt werden.

Zusätzlich ist es möglich, soweit ein Pflegegrad vorhanden ist, finanzielle Förderung für bauliche Anpassungen über die Pflegekasse zu beantragen.

Zudem fördern die Pflegekassen die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen. Weitere Informationen hierzu in der Lebenslage Pflege unter der Überschritt „Unterstützung für ambulant betreute Wohngruppen“.

Letztendlich können finanzielle Förderungen für bauliche Anpassungen als Leistungen der Sozialhilfe beim Amt für Soziales beantragt werden, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist. Zudem sind diese Leistungen einkommens- und vermögens­abhängig.

Umzug in eine behinderungsgerechte Wohnung

Finanzielle Unterstützungen für einen Umzug in eine behinderungs­gerechte Wohnung können Menschen mit Behinderung bei den jeweils zuständigen Kostenträgern beantragen. Dabei ist die Zuständigkeit abhängig von der jeweiligen Lebenssituation.
Zu den Kostenträgern zählen zum Beispiel die Agentur für Arbeit, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung und die Kranken- bzw. Pflegekasse. Beispielsweise können behinderte Menschen mit einem Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse Zuschüsse für einen Umzug in eine behindertengerechte Wohnung erhalten. Der Zuschuss kann zum Beispiel gewährt werden, wenn ein Umzug von einer Obergeschoss­wohnung in eine Wohnung im Erdgeschoss erfolgt.
Wird ein Antrag irrtümlich bei einem Kostenträger gestellt, der nicht zuständig ist, so ist dieser verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

arüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützungen für einen Umzug bei weiteren Kostenträgern wie zum Beispiel beim Integrationsamt oder beim Amt für Soziales beantragt werden.
Schwerbehinderte Menschen – insbesondere Selbstständige und Beamtinnen und Beamte – können vom Integrationsamt einen finanziellen Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erhalten, wenn dadurch ihr Arbeitsverhältnis gesichert wird. Umzugsbeihilfen als Leistungen der Sozialhilfe können beim Amt für Soziales beantragt werden, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist. Zudem sind diese Leistungen einkommens- und vermögensabhängig.

Kraftfahrzeughilfe

Um ihren Arbeits- oder Ausbildungsort mit einem Auto erreichen zu können, können behinderte Menschen einen Zuschuss als Kraftfahrzeughilfe beantragen. Dabei ist es von der jeweiligen persönlichen Situation abhängig, bei welcher Behörde der entsprechende Antrag zu stellen ist.

Im Rahmen der Kraft­fahrzeug­hilfe können zum Beispiel die folgenden Leistungen beantragt werden:

Antrag zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
Antrag für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung
Antrag zur Erlangung der Fahrerlaubnis
Antrag auf Kostenübernahme für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungs­prüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine
Antrag auf Erstattung der Kosten für die Benutzung von Taxis oder die Inanspruch­nahme von Beförderungsdienste.

Verkehrsrechtliche Vergünstigungen

Menschen mit Behinderung können finanzielle Hilfen und Nachteilsausgleiche erhalten, wenn sie wegen ihrer Behinderung auf die Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges angewiesen sind.

Ermäßigung- bzw. Befreiung von der KfZ-Steuer

Beim Hauptzollamt können schwer­behinderte Menschen, jeweils abhängig vom Merkzeichen einen Antrag auf Ermäßigung bzw. Befreiung von der Kfz-Steuer beantragen.
Eine Befreiung von der Kfz-Steuer ist möglich mit den Merkzeichen H (Hilflos), Bl (Blind) und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung). Mit dem Merkzeichen G (Gehbehinderung) und Gl (Gehörlosigkeit) kann eine Ermäßigung der KfZ-Steuer beantragt werden.

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr

Beim Versorgungsamt können schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen aG, H, Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr beantragen. Zum Nahverkehr zählen Busse, Straßenbahnen, S-Bahnen und Nahverkehrszüge. Das Merkzeichen B berechtigt darüber hinaus, eine Begleitperson in Nah- und Fernverkehr kostenlos mitzunehmen. Schwerbehinderte Menschen, die von der Beförderung Gebrauch machen wollen, müssen jährlich mit dem Kauf einer Wertmarke eine Eigenbeteiligung zahlen. Blinde und hilflose Menschen sind von der Eigenbeteiligung befreit.
Ist das Merkzeichen aG im Schwer­behinderten­ausweis eingetragen, kann bei einer Kfz-Steuerbefreiung zusätzlich eine Wertmarke für eine Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr beantragt werden.

Behindertenparkplätze und Parkerleichterung

Personen, die einen ausgeschilderten Behindertenparkplatz nutzen möchten, müssen bei der Straßenverkehrsbehörde einen blauen EU-Parkausweis beantragen. Ein ausgeschilderter Behindertenparkplatz darf von Menschen mit Behinderung mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) und Merkzeichen „Bl“ (blind) genutzt werden. Zudem berechtigt dieser Parkausweis auch Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie die Behindertenparkplätze zu nutzen. Menschen mit einer Behinderung, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können bei der Straßenverkehrsbehörde einen orangefarbenen Ausweis für sonstige Parkerleichterungen beantragen. Dies sind beispielsweise Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Halte- und Parkverboten (z.B. die Erlaubnis bis zu drei Stunden an Stellen, an denen eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist zu parken). Zu diesem Personenkreis zählen beispielsweise schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ (gehbehindert) und „B“ (Begleitung erforderlich) ab einem Grad der Behinderung 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).

Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in Umweltzonen und die Befreiung von der Gurt­anlege­pflicht

Zudem kann bei der Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in Umweltzonen und die Befreiung von der Gurt­anlege­pflicht aus gesundheitlichen Gründen beantragt werden.

Unterstützung in Schule, Ausbildung, Studium und Beruf

Schwerbehinderte Menschen können im Rahmen ihrer Ausbildung Unter­stützungen beantragen.
Hier werden einige exemplarische Beispiele, ohne den Anspruch auf Vollständigkeit, benannt. Weitere Informationen zur Teilhabe erteilten die Fachstellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB).
Auf www.teilhabeberatung.de ann nach Beratungsangeboten vor Ort gesucht werden.

Unterstützung bei der schulischen Ausbildung

Sonderpädagogischer Förderbedarf

Jeweils abhängig von den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer kann für Schülerinnen und Schüler beim staatlichen Schulamt ein Antrag auf die Fest­stellung eines sonder­pädagogischen Förder­bedarfs gestellt werden. Die sonderpädagogische Förderung kann sowohl im gemeinsamen Unterricht in den allgemeinbildenden Schulen, als auch in Förderschulen erfolgen.

Schulbegleitung

Zudem kann eine Schulbegleitung zur Unterstützung der Inklusion im Unterricht beantragt werden. Eine Schulbegleiterin bzw. ein Schulbegleiter kann zum Beispiel Hilfestellung bei der Kommunikation geben oder eine pflegerische Unterstützung sein. Dagegen zählt die Vermittlung von Lerninhalten nicht zu den Aufgaben der Schulbegleitung. Jeweils abhängig von der Art der Behinderung ist die Schulbegleitung bei unterschiedlichen Behörden zu beantragen. Bei seelischen Behinderungen beim Jugendamt und bei körperlichen und geistigen Behinderungen, abhängig vom jeweiligen Bundesland, beim Amt für Soziales, dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder bei Städten und Landkreisen.

Unterstützung bei der Ausbildung

Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld

Menschen mit und ohne Behinderung können während der Ausbildung bei der Agentur für Arbeit Berufs­ausbildungs­beihilfe (BAB) beantragen, wenn sie nicht im Haushalt der Eltern oder eines Eltern­teils wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Außerdem kann bei der Agentur für Arbeit während einer beruflichen Reha, soweit keine bzw.keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, Ausbildungsgeld beantragt werden.

Budget für Ausbildung

Menschen mit Behinderungen, die eine berufliche Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anstreben, können mit dem Budget für Ausbildung über die Agentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung (soweit mindestens 180 Beitragsmonate erworben wurden) unterstützende Leistungen beantragen. Beispielsweise erstattet das Budget für Ausbildung dem Ausbildungsbetrieb die Ausbildungsvergütung und die Auszubildenden erhalten bei Bedarf eine persönliche Assistenz.

Eingliederungshilfen im Rahmen einer Ausbildung

Beim Amt für Soziales, dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder bei Städten und Landkreisen können Menschen mit Behinderung Eingliederungshilfen zur beruflichen Ausbildung beantragen, wenn kein eigenes Vermögen vorhanden ist und wenn kein anderer Leistungsträger, wie zum Beispiel die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit, zuständig ist. Beispielsweise kann dies eine Kostenerstattung für Gebärdensprachdolmetscher oder eine persönliche Assistenz sein.

Nachteilsausgleiche während der Ausbildungsprüfung

Bei den zuständigen Kammern (z. B. der IHK, HWK) können Auszubildende mit Behinderung Nachteilsausgleiche bei Prüfungen beantragen. Dazu zählt z. B. eine Verlängerung der Prüfungszeit oder ein größeres Schrift­bild in den Prüfungsunterlagen.

Unterstützung beim Studium

Nachteilsausgleiche bei der Bewerbung um einen Studienplatz

Studierendemit Behinderung können für zulassungsbeschränkte Studiengänge über das Zulassungsportal hochschulstart.de im Bewerbungsverfahren mit einem Schwerbehindertenausweis oder einem ärztlichen Attest Nachteilsausgleiche beantragen. Dies können zum Beispiel Anträge auf Verbesserung der Durchschnittsnote, Verbesserung der Wartezeit und sofortige Zulassung zum Studium sein.

Eingliederungshilfen im Rahmen eines Studiums

Beim Amt für Soziales, dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder bei Städten und Landkreisen können Menschen mit Behinderung, die zu Beginn des Studiums nicht älter als 29 Jahre bzw. bei Aufnahme eines Masterstudiums nicht älter als 34 Jahre sind, Eingliederungshilfen beantragen. Beispielsweise kann dies eine behinderungsbedingte, für die Durchführung des Studiums erforderliche Fahrtkostenerstattung oder eine Kostenerstattung für Gebärdensprachdolmetscher sein.

Nachteilsausgleiche bei der Beantragung von BAföG

Beim BAföG-Amt können behinderte Menschen im Studium besondere Umstände geltend machen. Dies können unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel BAföG-Anträge auf Leistungen über die Höchstdauer der Regelstudienzeit hinaus oder über den Studienbeginn eines grundständigen Studiums (Bachelor, Diplom, Staatsexamen) mit über 30 Jahren bzw. über 35 Jahren bei Beginn eines Masterstudiums sein.

Nachteilsausgleich bei der Studienprüfung

Als Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen während der Prüfung können beim zuständigen Prüfungsamt verschiedene Prüfungs­erleichterungen, wie z. B. die Umwandlung einer schriftlichen Prüfung zu einer mündlichen Prüfung, beantragt werden.

Unterstützung im Beruf

Unterstützung beim Einstieg in den Beruf

Benötigen behinderte Menschen eine intensive Unter­stützung bei ihrer beruflichen Eingliederung, können sie die Dienstleistungen der Integrations­fachdienste (IFD) nutzen. Integrationsfachdienste beraten arbeitsuchende Menschen mit Behinderung mit dem Ziel einer langfristigen Beschäftigung. Sie sind schnittstellen- und leistungsträgerübergreifend für die Agentur für Arbeit (Vermittlung) und das Integrationsamt (Begleitung, Sicherung eines Arbeitsplatzes) sowie die Rehabilitationsträger (z. B. Eingliederung nach einem Unfall) tätig. Die Koordination der Arbeit der Integrations­fachdienste liegt bei den Integrations­ämtern.

Budget für Arbeit

Menschen mit Behinderungen, die eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anstreben, können über das Budgetfür Arbeit, abhängig vom jeweiligen Bundesland, über die Landeswohlfahrtverbände oder den überörtlichen Träger der Sozialhilfe unterstützende Leistungen beantragen. Das Budget für Arbeit beinhaltet einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber sowie Betreuungsleistungen für Menschen mit Behinderungen.

Antrag auf Gleichstellung mit Menschen mit einer Behinderung

Berufstätige Menschen mit einer Behinderung können bei der Agentur für Arbeit an ihrem Wohnort einen Antrag auf Gleichstellung mit schwer­behinderten Menschen stellen, wenn der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 30, aber weniger als 50 ist. Sie unterliegen dann zum Beispiel einem besonderen Kündigungs­schutz. Bei der Kommunal­verwaltung bzw. beim Versorgungs­amt kann auf Antrag ein Grad der Behinderung unter 50 bescheinigt werden.

Unterstützung für Eltern mit Be­hinderung und Eltern von Kindern mit einer Be­hinderung

Eltern mit Behinderung und Eltern von Kindern mit einer Behinderung können verschiedene Hilfen beantragen.

Elternassistenz

Eltern mit Behinderungen können im Rahmen der Elternassistenz Leistungen zur Teilhabe bei unterschiedlichen Kostenträgern wie zum Beispiel der gesetzlichen Krankenkasse, der Agentur für Arbeit, der gesetzlichen Unfall­versicherung, der gesetzlichen Renten­versicherung oder der Jugend- und Sozial­hilfe  beantragen. Der Antrag kann unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit bei jedem Kostenträger gestellt werden. Diese sind verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen und falls sie nicht zuständig sind, diesen an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten. Mit der Elternassistenz soll es Eltern ermöglicht werden, ihre Kinder selbst zu betreuen und zu erziehen. Elternassistenz kann zum Beispiel Hilfe im Haushalt oder Begleitung zum Kinderarzt sein. Beratung hierzu bieten die regionalen Fachstellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) an.

Mutterschutzfrist nach Entbindung

Wird ein Kind mit einer Behinderung geboren, müssen Arbeitgeber auf Antrag eine verlängerte nachgeburtliche Schutzfrist von 12 Wochen gewähren.

Freistellung von der Arbeit

Erkranken in einem Haushalt Kinder mit einer Behinderung, können sich Eltern (unabhängig vom Alter des behinderten Kindes) von der Arbeit freistellen lassen, wenn keine andere Person im Haushalt das kranke Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und ein Arzt bescheinigt hat, dass die Betreuung notwendig ist. Die unbezahlte Freistellung kann je Kind im Kalenderjahr für höchstens 10 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Insgesamt ist der Anspruch bei mehreren Kindern 25 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt.

Kinderpflege-Krankengeld (Kinderkrankengeld)

Erkrankt ein Kind mit einer Behinderung, kann als Lohnersatz bei der Krankenkasse, unabhängig vom Alter des Kindes, das sogenannte „Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“ beantragt werden. Dazu ist dem Antrag u.a. die ärztliche Krank­meldung des Kindes sowie ein Nachweis der Behinderung beizufügen. Bei Arbeits­losigkeit kann ebenfalls das Kranken­geld beantragt werden, wenn aufgrund der Erkrankung des Kindes die Stellen­suche nicht fortgeführt werden kann.

Haushaltshilfe bei Krankheit

Wenn in einem Haushalt mit einem behinderten Kind die haushalts­führende Person erkrankt, kann eine Haushalts­hilfe abhängig von der Art der Krankheit und der Einkommens­situation bei der Kranken­kasse, der Deutschen Renten­versicherung, den Unfall­versicherungs­trägern bzw. der Berufsgenossenschaft oder beim Amt für Soziales beantragt werden. DerAntrag kann un­abhängig von der jeweiligen Zu­ständigkeit bei jedem Kosten­träger gestellt werden. Diese sind verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen und falls sie nicht zuständig sind, diesen an den zuständigen Kosten­träger weiterzuleiten. Die Haus­halts­hilfe übernimmt notwendige Arbeiten im Haushalt, wie zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Waschen oder Kinderbetreuung. Dafür müssen Einkommens­nachweise erbracht und zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung eingereicht werden, aus der die voraussichtliche Dauer des Bedarfs hervorgeht.

Ende des Erwerbslebens

Behinderte Menschen haben unter bestimmtem Voraus­setzungen die Möglichkeit früher in Rente zu gehen. Bei den Dienst­stellen der Deutschen Renten­versicherung (DRV) oder den für die DRVehrenamtlich tätigen Versicherten­beraterinnen und -beratern können behinderte Menschen einen Antrag auf Rente stellen. Abhängig von der jeweiligen Lebens­situation und weiteren Voraus­setzungen kann der Renten­eintritt jeweils mit unter­schiedlichem Alter in Anspruch genommen werden.

Regelaltersgrenze
Grundsätzlich erreichen schwer­behinderte Menschen mit 65 Jahren die Regel­alters­grenze und können eine Rente ohne Abzüge beantragen, wenn sie 1964 oder später geboren sind.

Für schwer­behinderte Menschen, die vor 1964 geboren sind, ist ein Renten­eintritt ohne Abzüge zu einem früheren Zeit­punkt möglich. Für sie erhöht sich jedoch die Alters­grenze für eine abschlags­freie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre.

Vorgezogene Rente
Ab 62 Jahren können schwer­behinderte Menschen eine Rente mit Abzügen beantragen, wenn sie 1964 oder später geboren sind.

Für schwerbehinderte Menschen, die vor 1964 geboren sind und ebenfalls eine vorgezogene Rente beantragen möchten, erhöht sich die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rente mit Abzügen stufenweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr. Für jeden Monat, die eine Rente vor der indi­viduellen Regelalters­grenze beginnt, werden 0,3 Prozent von der Rente abgezogen. Dadurch kann sich bei einer Rente, die maximal drei Jahre früher in Anspruch genommen wird ein Abschlag von 10,8 Prozent ergeben. Der Abzug erfolgt dauerhaft, also auch nach Erreichen der Regel­alters­grenze.

Rente wegen Erwerbsminderung
Ist die Regel­alters­grenze noch nicht erreicht und die Arbeits­fähigkeit eingeschränkt oder nicht mehr vorhanden, kann eine Rente wegen Erwerbs­minderung bzw. teilweiser Erwerbs­minderung bei der Deutschen Renten­versicherung beantragt werden.

Ist ein Arbeiten aus gesund­heitlichen Gründen nicht mehr möglich, kann eine Rente wegen voller Erwerbs­minderung beantragt werden. Besteht noch Arbeits­fähigkeit für einige Stunden täglich, kann die Rente wegen teil­weiser Erwerbs­minderung beantragt werden.

Ruhestand bei Beamtinnen und Beamten mit einer Schwerbehinderung

Bei ihrem Dienstherrn können Beamtinnen und Beamte einen Antrag auf Versetzung in den Ruhe­stand wegen einer Schwer­behinderung stellen. Die Alters­grenzen des Eintritts­alters und die Alters­grenze für die abschlags­freie Inanspruch­nahme richten sich nach dem Geburtsjahr.
Ab einem Alter von 65 Jahren können schwer­behinderte verbeamtete Menschen Ruhe­gehalt ohne Versorgungs­abschläge beantragen, wenn sie 1964 oder später geboren sind. Für schwer­behinderte Menschen, die vor 1964 geboren sind, erhöht sich die Altersgrenze für ein abschlags­freies Ruhe­gehalt schrittweise von 63 auf 65 Jahre.
Ab 62 Jahren können schwer­behinderte verbeamtete Menschen Ruhe­gehalt mit Versorgungs­abschlag beantragen, wenn sie 1964 oder später geboren sind. Für schwer­behinderte Menschen, die vor 1964 geboren sind und ebenfalls vorzeitiges Ruhegehalt beantragen, erhöht sich die Möglichkeit der Inanspruch­nahme eines Ruhe­gehalts mit Abzügen stufenweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr. Für jeden Monat im Ruhestand, der vor der indivi­duellen Regelalters­grenze beginnt, werden 0,3 Prozent vom Ruhe­gehalt abgezogen. Dadurch kann sich bei einem Ruhe­gehalt, das maximal drei Jahre früher in Anspruch genommen werden kann, ein Ab­schlag von 10,8 Prozent ergeben. Der Abzug erfolgt dauerhaft, also auch nach Erreichen der Regelalters­grenze.
Ist die Regelalters­grenze noch nicht erreicht und die Dienst­fähigkeit nicht mehr gegeben, kann ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstun­fähigkeit gestellt werden.

Quelle: https://www.amtlich-einfach.de/

Niederschwellige regionale Beratungsstellen

Über das Portal der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.V. (www.dajeb.de) sind verschiedene Arten von Beratungsstellen zu den jeweiligen Orten oder der genauen Postleitzahl aufzufinden.

https://www.dajeb.de

Der Sozialpsychiatrische Dienst

Die Sozialpsychiatrischen Dienste (SPDi) sind Teil des öffentlichen Gesundheitsdienstes und als solches bei den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten angesiedelt. In der Regel findet man sie über die Örtlichen Gesundheitsämter.

Sozialpsychiatrisches Zentrum

SPZ bieten auch eine niederschwellige Beratung für Menschen mit psychischen Problemen an. Ein zeitnaher Gesprächstermin ist in der Regel möglich. Diese Art der Beratung ist keine Therapie, sondern dient der Information über die Erkrankung, als erste Entlastung und Krisenintervention, der Weitervermittlung in adäquate Hilfsangebote und bietet eine psychosoziale Kurzzeitberatung, um die Zeit zum Therapiebeginn zu überbrücken. Da die SPZ bei verschiedenen Trägern und nicht einheitlich organisiert sind, empfiehlt es sich über eine Suchmaschine nach dem Stichwort „Sozialpsychiatrisches Zentrum“ und dem jeweiligen Ort zu suchen.

Schulden und drohende Wohnungslosigkeit

Wenn Sie Schulden haben oder in einer wirtschaftlichen Notlage sind, dann können Sie sich bei einer Schuldnerberatungsstelle professionellen Rat holen. Je schneller Sie sich Hilfe holen, desto besser kann Ihnen die Beraterin oder der Berater dabei helfen, einen Weg aus der Krise zu finden.

Schuldnerberatung

Eine Schuldnerberatungsstelle unterstützt Sie dabei, einen Weg aus der Schuldenfalle zu finden. Dabei steht im Vordergrund, dass Ihre Einnahmen und Ausgaben wieder in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden und dass Sie sich so schnell wie möglich mit Ihren Gläubigern einigen, ohne dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Wenn Sie überschuldet sind oder einen sozialen Abstieg befürchten, können Sie sich an Ihr Jobcenter, Ihr Sozialamt, ,Ihre Kommune oder eine anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle wenden. Anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen in Ihrem Umkreis können Sie anonym und entgeltfrei auf der vom Bundesfamilienministerium beauftragten Internetseite www.vz-schuldnerberatung.de via Umkreissuche finden. Die Bundesregierung bietet zudem den Ratgeber „Schulden abbauen – Schulden vermeiden“ zum Download an.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es bundesweit keine einheitliche Regelung zur Kostenübernahme der Schuldnerberatung gibt. Lassen Sie sich sicherheitshalber immer vor Beginn der Beratung aufklären, inwiefern Kosten auf Sie zukommen könnten.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise der Informationsseiten der Polizei zum Thema Kreditbetrug.

Es gibt auch Beratungsstellen, die Sie unterstützen, wenn Sie in einem sogenannten Verbraucher-Insolvenzverfahren sind. Die Beraterin oder der Berater hilft Ihnen dann dabei, Ihre restlichen Schulden zu tilgen und sich möglicherweise von übrig gebliebenen Verbindlichkeiten zu befreien. Denn auch bei wiedererlangter Schuldenfreiheit ist es möglich, dass noch bestehende Verträge (zum Beispiel Handyverträge) künftig Kosten verursachen können.

Hilfe bei drohender Wohnungslosigkeit

Wenn Sie Ihre Miete nicht mehr bezahlen können, dann bedeutet das nicht zwangsläufig, dass Sie Ihre Wohnung verlieren. Mietschulden können unter bestimmten Voraussetzungen vom Sozialamt oder von der Agentur für Arbeit übernommen werden. Wenn Sie Arbeitslosengeld II bekommen, können Sie sich an Ihr Jobcenter wenden. Ansonsten wenden Sie sich bitte an Ihr Sozialamt. Wichtig ist in beiden Fällen, dass Sie sich so früh wie möglich beraten lassen.

Beratung und Information zu Verbraucherfragen

Auch die Verbraucherzentralen sind ein guter Ansprechpartner. Dort erhalten Sie unter anderem:

  • Informationen zu Krediten, Waren, Dienstleistungen und Reklamationen,
  • eine Finanzberatung und
  • oft auch eine Rechtsberatung.

Die Telefonnummer und Adresse der nächst gelegenen Verbraucherzentrale finden Sie auf der Website der Verbraucherzentrale.

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)

Diese neue Art der Beratungsstelle soll flächendeckend die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung stärken und vor Beantragung von Leistungen, unabhängig von Interessen von Leistungsträgern und Leistungsanbietern, Menschen beraten und informieren. Für seelisch erkrankte Mitarbeiter könnte die EUTB eine gute Anlaufstelle sein, um zu prüfen, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eventuell in Frage kommen bzw. welche anderen Beratungsstellen noch weiter unterstützen könnten. Ein wesentlicher Schwerpunkt ist die PEER-Beratung, d.h. in vielen EUTB beraten Betroffene andere Betroffene. Eine Beratung auf Augenhöhe aufgrund ähnlich gemachter Erfahrungen.  Über die jeweilig zuständige EUTB können sich Interessierte über www.teilhabeberatung.de informieren.

Leistungen der Rehabilitationsträger für Betroffene

(Gesetzliche Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, Träger der Sozialhilfe usw.) Viele Menschen mit einer psychischen Erkrankung wissen nicht, dass es über die Rehabilitationsträger und auch die Integrationsämter einige Leistungen gibt, die beantragt werden können und zur Stabilisierung und zur Sicherung der eigenen Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit beitragen können. Nur im Zusammenspiel zwischen betroffenem Mitarbeiter, einem offenen Arbeitgeber und der Gewährung von Unterstützungsleistungen durch die Rehabilitationsträger und Integrationsämter lassen sich gute, tragfähige und nachhaltige Lösungen finden.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA Leistungen)

Damit Menschen mit (psychischen) Erkrankungen am Arbeitsleben dauerhaft teilhaben können, benötigen sie teilweise noch weitere Hilfe und Unterstützung. Die gesetzliche Grundlage der sogenannten LTA-Leistungen der Rehabilitationsträger sind in §49 SGB IX geregelt. Es umfasst in der Regel Hilfsmittel bzw. Geräte, die behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und individuell auf die Bedürfnisse des Betroffenen abgestimmt sind. Des Weiteren können auch Maßnahmen zur beruflichen Anpassung oder Weiterqualifizierung finanziert werden, wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit erhalten werden kann.

Das Integrationsamt

Das Integrationsamt zählt nicht zu den Rehabilitationsträgern und die gewährten Leistungen werden nachrangig gewährt. Es ist der zentrale Ansprechpartner, wenn es um die berufliche Teilhabe von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen geht. Dabei unterstützt es sowohl die Arbeitnehmer als auch die Interessenvertretungen und die Arbeitgeber. Ziel ist die Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt und die dauerhafte Sicherung dieser Beschäftigungsverhältnisse.

Der Integrationsfachdienst

Der Integrationsfachdienst (IFD) ist ein zentraler Ansprechpartner für (schwer-) behinderte Beschäftigte und deren Arbeitgeber zum Thema Behinderung und Arbeitsplatz. Gerade für Menschen mit einer seelischen Erkrankung ist jedoch die Hemmschwelle einen Grad der Behinderung zu beantragen sehr hoch, viele fürchten das Stigma, welches vermeintlich damit verbunden ist. Deshalb kann der IFD bei psychisch erkrankten Menschen auch ohne diesen Status tätig werden. (§192 Abs. 4 SGB IX) Der IFD ist somit ein wichtiger externer Partner im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements.
Der zuständigen IFD kann über www.integrationsaemter.de/ifd unter Angabe der jeweiligen Postleitzahl des Arbeitsortes gefunden werden.

Bundesverband der Angehörigen psychisch Kranker

Der Bundesverband der Angehörigen psychisch Kranker (BApK) hat ein telefonisches Angebot zur Selbsthilfeberatung ausgebaut. Dort haben Betroffene, Angehörige, aber auch Personen aus dem Betrieb die Möglichkeit sich erste Informationen zur Hilfe und Unterstützung einzuholen.
SeeleFon Tel: 0180 5950 951

Stiftung Deutsche Depressionshilfe

Kostenfrei Informationen über die Erkrankung Depression. Darüber hinaus gibt es regional Akteure und Beratungsstellen
Telefon: 0800 33 44 533 oder weitere Informationen unter www.deutschedepressionshilfe.de

Hilfe beim Reha-Dschungel

Wer eine medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahme beantragen möchte, steht oft vor einem Berg von Fragen: Wer ist eigentlich mein zuständiger Träger? Wer kommt für die Kosten der Maßnahme auf und mit wem muss ich Kontakt aufnehmen? 🤔

Hilfe im Informations- und Paragraphen-Dschungel bietet hier der „Reha-Zuständigkeitsnavigator“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR). Mithilfe der Website können Betroffene den voraussichtlich zuständigen Reha-Träger bestimmen und sich rund um das Thema informieren. 💡

Weitere Infos findet ihr hier ⬇️

https://www.vdk.de/permalink/85283

https://www.bar-frankfurt.de/service/reha-info-und-newsletter/reha-info-2022/reha-info-042022/tipps-tools/neuer-wegweiser.html

https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/_publikationen/reha_grundlagen/pdfs/AHPsych.barrierefrei.pdf

Du hast weitere Fragen/Anregungen zu den „Beratungsstellen“ oder du hast nichts passendes gefunden? Dann melde dich doch einfach bei uns.

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Handlungshilfen

Die Handlungshilfe wurde im Projekt LoS! durch das IFGP entwickelt und im Rahmen der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert.

Kritische Lebensereignisse und Lebenskrisen können jeden Menschen in unterschiedlichen Lebensphasen ereilen, treten häufig unverhofft auf und können sich über einen längeren Zeitraum abzeichnen. Sind Menschen von kritischen Lebensereignissen betroffen, handelt es sich meist um einschneidende und sehr private Situationen, die das Leben und die Pläne auf den Kopf stellen. Diese Belastungen und Sorgen begleiten betroffene Beschäftigte auch an den Arbeitsplatz: Gedanken kreisen um private Nöte, die Stimmung ist oft gedrückt, häufig leidet die Arbeitsleistung. Unkonzentriertheit, geistige Abwesenheit oder Energielosigkeit können typische Begleiterscheinungen sein.

In Unternehmen sind Ansätze, die die möglichen negativen Auswirkungen dieser Lebensphasen und -ereignisse vermindern sollen, bisher aus verschiedenen Gründen noch wenig verankert. Gerade in kleineren und mittleren Unternehmen (KMUs) fehlen oftmals finanzielle, zeitliche oder personale Ressourcen, sich diesem Thema zu widmen. Um Betroffenen Unterstützung anzubieten, geht es daher besonders darum, die Selbsthilfekompetenz der betroffenen Mitarbeiter zu stärken.

Hier setzt das Projekt LoS! – „Lebensphasenorientierte Selbsthilfekompetenz“ an. Im Rahmen des Projektes wurden gemeinsam mit Unternehmen Strategien und Ansatzpunkte entwickelt, die sowohl betrieblichen Ansprechpartnern, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, als auch betroffenen Beschäftigten Unterstützung bieten sollen, damit sie in kritischen Lebenssituationen auch von Seiten des Unternehmens Unterstützung erfahren und möglichst schnell wieder handlungs- und arbeitsfähig werden.

Hier findest du passende Arbeitshilfen.

Handlungsleitfaden "Unternehmen"

Der LoS!-Handlungsleitfaden „Beschäftigte in kritischen Lebensphasen unterstützen“
zeigt Strategien und Wege für die Umsetzung des Themas in Unternehmen auf und fasst dabei die wichtigsten Projekterkenntnisse und -ergebnisse für den Transfer in jedes Unternehmen übersichtlich zusammen. Stand: 2013

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Handlungshilfe "Pflege"

Die Handlungshilfe „Pflege“

bietet Betroffenen, die ihre Angehörigen pflegen, und Ansprechpartnern im Thema wichtige übersichtliche und verständliche Informationen und Hinweise zu möglichen Unterstützungsangeboten Ansprechpartnern im Thema und eine Übersicht und Erläuterung der wichtigsten Begrifflichkeiten. Stand 2020

[download id=“3958″]

Handlungshilfe "Trennung / Scheidung"

Die Handlungshilfe „Trennung/Scheidung“

umfasst Hinweise und übersichtlich dargestellte Informationen für Betroffene einer Scheidung/Trennung und Ansprechpartner im Thema. Zugänge zu den Beratungsangeboten, Kontaktadressen und erste Handlungsanregungen sind in der Handlungshilfe zusammengefasst. Stand: 2013

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Handlungshilfe "Todesfall"

Die Handlungshilfe „Todesfall“

unterstützt Betroffene, Angehörige und Ansprechpartner mit Informationen und Hilfen zum Thema Trauerbewältigung und zum Umgang mit Todesfällen. Unterstützungsmöglichkeiten und Informationsadressen sind übersichtlich zusammengestellt. Stand 2020

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Handlungshilfe "Finanzielle Probleme"

Die Handlungshilfe „Finanzielle Probleme“

vermittelt Betroffenen und Ansprechpartnern im Thema Hilfen zu ersten Schritten in der Bewältigung von Überschuldung und gibt einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen, Schritte und Begrifflichkeiten im Thema. Kontakt- und Informationsadressen zur Unterstützung sind übersichtlich zusammengestellt. Stand: 2013

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Handlungshilfe "Gespräch mit Betroffenen"

Die Handlungshilfe „Gespräche mit Betroffenen“

vermittelt Ansprechpartnern, z.B. Führungskräften, Betriebsräten, Personalreferenten, Betriebsmedizinern, Sozialberatungen von Betroffenen mit kritischen Lebensereignissen, Informationen und Hinweise zum Umgang mit Betroffenen und Tipps zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung eines Gesprächs Stand: 2020

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Handlungshilfe "Eigene Erkrankung"

Die Handlungshilfe „Eigene Erkrankung“

bietet Betroffenen mit einer schweren Krankheitsdiagnose Informationen und Tipps zum Umgang mit der Krankheitsdiagnose und stellt mögliche Ansprechpartner und Informationsmöglichkeiten für Betroffene, Angehörige und Ansprechpartner im Thema auf. Stand: 2020

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Du hast weitere Fragen zu den „Handlungshilfen“? Dann melde dich doch einfach bei uns.

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Betriebliches Eingliederungsmanagement

Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitenden zu erhalten oder wiederherzustellen ist eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe. Dies gilt sowohl betriebs- und volkswirtschaftlich als auch sozialpolitisch. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und des schon spürbaren Fachkräftemangels ist dies ein immer wichtiger werdendes Handlungsfeld. 

Für Sie als Unternehmerin oder Unternehmer ist die Arbeitskraft Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von besonderer Bedeutung. Das gilt auch für Beschäftigte mit vorübergehenden oder dauerhaften krankheitsbedingten Einschränkungen. Genau an diesem Punkt setzt das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) an. Kernanliegen des BEMs ist es, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, eine Wiedereingliederung zu erreichen und Arbeitsplätze dauerhaft zu erhalten. 

BEM wurde bereits im Jahr 2004 etabliert. Arbeitgebende müssen BEM seitdem verpflichtend anbieten, sofern Beschäftigte in einem 12-Monats-Zeitraum länger als sechs Wochen wiederholt oder am Stück arbeitsunfähig waren. Die Annahme des BEM-Angebots durch die beschäftigte Person ist freiwillig. 

Ungeachtet der gesetzlichen Regelung wirft BEM in Betrieben immer noch Fragen auf, die oft dazu führen, dass BEM-Verfahren nicht oder nicht hinreichend umgesetzt werden. Die gesetzliche Unfallversicherung und ihre Träger erachten es als wichtige Aufgabe, ihre Mitglieder bei der Umsetzung des BEMs zu unterstützen. 

Hier findet Ihr passende Arbeitshilfen.

DGUV - Orientierungshilfe zum BEM

Aktualisierungen April 2022: Aktualisierung der Publikation nach Inkrafttreten des Teilhabestärkungs-gesetzes am 10.06.2021 (§ 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) durch Ergänzung der Vertrauensperson. 

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BGW - Praxisleitfaden

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Ziele, Nutzen, Grundlagen

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BAUA - Broschüre

Welche Schritte bei einer Rückkehr nach einer psychischen Krise und Erkrankung zum Gelingen beitragen, beschreibt diese Broschüre. Die Inhalte beruhen auf Erkenntnissen aus sechs Forschungsvorhaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die am Ende der Broschüre aufgeführt sind. 

[download id=“3759″]

BAUA - RTW 1

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM).

RTW 1 – Ein individueller, systematischer und lebendiger Prozess

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BAUA - RTW 2

Stufenweise Wiedereingliederung.
RTW 2 – Eine integrative Maßnahme der Rückkehr

[download id=“3867″]

BAUA - RTW 3

Professionelle Gesprächsführung.
RTW 3 – Vertrauen schaffen, Lösungen entwickeln, Ressourcen aktivieren

[download id=“3870″]

BAUA - RTW 4

Selbstwirksamkeit.
RTW 4 – Eine individuelle Ressource im Return-to-Work-Prozess

[download id=“3873″]

BAUA - RTW 5

Psychosomatische Sprechstunde im Betrieb (PSIB).
RTW 5 – Ein flexibles Angebot für Beschäftigte

[download id=“3876″]

Du hast weitere Fragen zu einem „Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)“? Dann melde dich doch einfach bei uns.

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Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen

Eine Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastung gehört zu einem umfassenden betrieblichen Präventionskonzept dazu. Aber wie sieht eine solche Gefährdungsbeurteilung in der Praxis aus? Wie lassen sich Belastungen überhaupt erfassen? Wie einordnen und bewerten? Und wie darauf reagieren? Und wie werden Ergebnisse nachhaltig gesichert?

Hier findest du passende Arbeitshilfen.

BGW - Psychische Gesundheit im Fokus

Psychische Gesundheit im Fokus

BGW-Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastung 

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DGUV - Schritt der Risikobewertung

Psychische Belastung – der Schritt der Risikobeurteilung

Fachinformation für die Prävention 

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Psychische Belastungen allgemein

Der Arbeitsausfall wegen psychischer Erkrankungen erreichte 2021 einen neuen Höchststand. Das Niveau lag mit 276 Fehltagen je 100 Versicherte um 41 Prozent über dem von vor zehn Jahren. Ein psychischer Krankschreibungsfall dauerte im vergangenen Jahr durchschnittlich 39,2 Tage. Auch dieser Wert war so hoch wie noch nie. Das zeigt der aktuelle Psychreport der DAK-Gesundheit mit einer Datenauswertung des IGES Instituts für 2,4 Millionen DAK-versicherte Erwerbstätige.

Während der Pandemie hatten Frauen ab 55 Jahren die mit Abstand höchsten Steigerungsraten unter allen Beschäftigten: Bei den 55- bis 59-Jährigen kamen auf 100 Versicherte 511 Fehltage, 14 Prozent mehr als vor Corona. Der wichtigste Krankschreibungsgrund war eine Depression, den stärksten Zuwachs gab es bei Anpassungs- und Angststörungen. Im Branchenvergleich hatte das Gesundheitswesen mit 397 Psych-Fehltagen je 100 Versicherte die meisten Ausfälle.

Hier findest du passende Arbeitshilfen.

BKK - Psychisch krank im Job

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BGW - Erschöpfung erkennen

[download id=“4019″]

BGW - Diagnose Stress

[download id=“4023″]

BGW - Gesund und motiviert Führen

[download id=“4027″]

DAK - Gesundheitsreport 2022 mit Zusatz

DAK – Gesundheitsreport 2022

[download id=“4031″]

Pressemitteilung

[download id=“4039″]

Foliensatz

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DAK - Psychreport 2022 mit Zusatz

DAK – Psychreport – Foliensatz

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Pressemitteilung

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